Baerlein-Parade
english français
Startseite > Urteile > OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.7. 1998
Freitag, 3. September 2010

 Politik
Termin und Strecke
Regeln der Demo
Forderungen
News
Parteien und Links
Berichte und Fotos
Geschichte
Gerichtsurteile
- BGH
- OLG Karlsruhe
- OLG Celle
- OLG Oldenburg
- StVO
Zeitungsartikel
Pressemitteilungen
Häufige Fragen

 Skatetipps
Berlin / Brandenbg
Paraden weltweit

 Interaktiv
Newsletter
Kontakt
Team

 International
English
Français


Gerichtsurteile

- StVO §§ 24, 25
Inline-Skates sind besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO. Für Skater finden die Vorschriften der §§ 25 ff StVO für den Fußgängerverkehr Anwendung.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.7. 1998 - 10 U 60/98 (LG Heidelberg)

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 15 % gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 BGB iVm. § 9 Abs. 3 Satz 3, 24 Abs. 1, 25 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 933,31 DM und auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr 85 % ihres weiteren materiellen Schadens zu ersetzen.

Der Beklagte hat beim Linkseinbiegen aus der M.-Straße in die Q.-Straße gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen, indem er das Vorrecht der auf der M.-Straße mit Inline-Skates entgegenkommenden Klägerin mißachtete, als diese vor dem linkseinbiegenden Beklagten die Fahrbahn der Q.-Straße überquerte. Der Beklagte hat die Klägerin nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen. Den vor der Klägerin die Q.-Straße überquerenden Inline-Skater E. hat der Beklagte nach eigenen Angaben auch erst bemerkt, als dieser unmittelbar vor seinem Fahrzeug auftauchte. Die Klägerin, die mit einer glänzenden orangefarbenen Jacke bekleidet war, hätte ebenso wie der Zeuge E. aufgrund der vorhandenen ausreichenden Straßenbeleuchtung erkannt werden können und müssen. (Wird ausgeführt.)

Der abbiegende Kraftfahrer hat auf Fußgänger, die geradeaus gehen oder entgegenkommen, somit auf Fußgänger von links wie von rechts, besondere Rücksicht zu nehmen; er muß sie vorbeilassen und notfalls anhalten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel iSv. § 24 Abs. 1 StVO benützen. Dazu zählen Inlineskatefahrer, jedenfalls sofern sie - wie im Streitfall - die Skates als Fortbewegungsmittel zur Ortsveränderung benützen. Inline-Skates sind dann rechtlich als besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO anzusehen. Sie sind keine Fahrzeuge. Sie unterliegen nicht den Regelungen, die für den Fahrzeugverkehr gelten. Die StVZO und ihre für Fahrzeuge (z. B. Fahrräder) geltenden Sicherheitsbestimmungen sind nicht anwendbar. Inline-Skates benötigen keine Beleuchtung, keine zweifache und unabhängig voneinander wirkende Bremsanlage, keine Rückstrahler (weder hinten, vorn, noch an den Rädern). Es finden vielmehr die Vorschriften der §§ 25 ff StVO für den Fußgängerverkehr Anwendung. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. Feststellung des Arbeitskreises VII des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998 in NZV 1998 146; Seidenstecher, DAR 1997, 104; Schmid, DAR 1998, 8; differenzierend Wiesner, NZV 1198, 177).

Für die Einordnung nach § 24 Abs. 1 StVO spricht, dass die Inline-Skates herkömmlichen Rollschuhen (mit paarweise nebeneinander angebrachten Rollen) ähneln, die zweifelsfrei zu den besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift (Begriff "ähnliche Fortbewegungsmittel") zählen. Inline-Skates unterscheiden sich allerdings durch ihre bauartbedingt (Anordnung der Rollen hintereinander) erzielbare beachtliche Geschwindigkeit. Die in § 24 Abs. 1 StVO beispielhaft aufgezählten Fortbewegungsmittel (Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder sind in der Regel gekennzeichnet durch geringere Größe, geringeres Eigengewicht und ihre bauartbedingte mindere Fahrgeschwindigkeit, wodurch sie nur geringere Gefährlichkeit besitzen. Die bei Inline-Skates erzielbare höhere Geschwindigkeit zwingt jedoch nicht zur Einstufung als Fahrzeug, welches nach § 2 Abs. 1 die Fahrbahn benützen müßte, was wegen der dargelegten fehlenden Sicherheitseinrichtungen der Inline-Skates bedenklich gefährlich wäre. Den aus der erzielbaren Fahrgeschwindigkeit resultierenden Gefahren kann durch die strikte Beachtung der gemäß § 1 Abs. 2 StVO gesetzlich gebotenen Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer begegnet werden. Die mögliche rechtswidrige Benutzungsform (zu schnelle und im konkreten Fall gefährdende Fahrweise) kann aber für die rechtliche Einordnung dieser Geräte nicht ausschlaggebend sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die rechtswidrige Benutzungsform die einzig denkbare Verwendung dieser Geräte wäre. Von Inline-Skates kann aber ohne weiteres ein vernünftiger und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer verträglicher Gebrauch gemacht werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihr Vorrecht aus §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 24, 25 StVO nicht deswegen verloren, weil sie nach Behauptung der Beklagten zu schnell gefahren sein soll, was ohnehin nicht nachweisbar ist. Durch Verkehrsverstöße des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers verliert dieser nicht seinen Vorrang; sie sind bei Unfallursächlichkeit nur als Mitverschulden zu berücksichtigen.

Die Klägerin muß sich, wie vom LG entschieden, ein mit 15 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). (Wird ausgeführt.)

  Urteil drucken   

Impressum | Kontakt | Newsletter | Termin | Forderungen | Parteien und Links | News | Geschichte | Fotos und Berichte |

© 2000 - 2010   BERLINPARADE