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Urteile zum Thema Inline-Skating
Wir sammeln hier für Euch Urteile rund um das Thema Inline-Skating. Anhand dieser Urteile könnt Ihr sehen, wie die Rechtsprechung
Inline-Skater rechtlich qualifiziert hat und wie z.B. die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls entschieden worden ist.
Das OLG Karlsruhe entschied am 24. Juli 1998, dass Inline-Skates besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO sind. Für Skater finden die Vorschriften der §§ 25 ff StVO für den Fußgängerverkehr Anwendung.
Ebenso entschied am 28. April 1999 das OLG Celle.
Ganz anderer Auffassung ist das OLG Oldenburg, das Inline-Skates als Fahrzeuge betrachtet und § 24 StVO für nicht anwendbar hält. Nicht motorisierte Fahrzeuge (also Inline-Skates) sind ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen. Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die jedoch nicht existieren.
Diesen Streit zwischen den Oberlandesgerichten hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Am 19. März 2002 urteilte der BGH: Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber - als "ähnliches Fortbewegungsmittel" im Sinne des StVO § 24 Abs 1 anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.
Lohnfortzahlung - Unternehmer müssen auch bei Skateerunfällen zahlen:
Stürzt eine Angestellte in der Mittagspause mit ihren Inline-Skates und verletzt
sich dabei schwer, muss ihr Chef weiter Lohn zahlen. Voraussetzung: Sie ist eine
routinierte Sportlerin und der Unfall beruht nicht auf besonderem Leichtsinn. Im
konkreten vor dem LAG Saarland entschiedenen Streitfall (Az.: 2 Ss 147/02) war eine
ältere Dame, die bereits mehr als 40 Jahre lang Rollschuh gelaufen war und auch sicher mit den Inline-Skates fuhr, auf einer nassen Straße ausgerutscht. Die Richter wertetetn dies nicht als grobes Eigenverschulden.
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